Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein Pfrontener Forum hat seinen Sitz in 87459 Pfronten / Allgäu. Er ist im Vereinsregister im Sinne des § 21 BGB als ein Nichtwirtschaflicher Verein beim Amtsgericht Kempten unter der Nummer VR11114 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein Pfrontener Forum strebt einen ganzheitlichen Ansatz für die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung der Pfrontener Kulturlandschaft und des kulturellen Angebots im weitesten Sinne an.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 „Gemeinnützige Zwecke“, Absatz 2 der Abgabenordnung, insbesondere

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Förderung von Kunst und Kultur,
  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Das Pfrontener Forum soll auch als Ideenschmiede und Ideenbörse fungieren. Zu diesem Zwecke wird ein vierteljähriges zwangloses Zusammentreffen eingerichtet. Die Termine werden vom Vorstand festgelegt und auf der Service-Seite der Allgäuer Zeitung bekanntgegeben.

Beteiligen können sich Personen aller gesellschaftlichen Gruppen der Gemeinde, auch Schüler und Studenten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Bewohner Pfrontens beschränkt. Es kann jede natürliche und juristische Person, die Interesse an den Aktivitäten des Vereins bekundet und dessen Ziele unterstützen will, Mitglied werden.
Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung von dessen Vorstand bzw. Geschäftsführer vertreten und haben eine Stimme.
Die Mitgliedschaft muss bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Die Vorstandschaft entscheidet über eine Mitgliedschaft.

Die Pflichten eines Mitglieds sind die Förderung und Unterstützung des Vereins, um den Zweck des Vereins im Sinne der Satzung zu erfüllen z. B. durch Einbringung innovativer Ideen oder durch aktive Hilfen bei einschlägigen Veranstaltungen und durch Werbung neuer Mitglieder.

Die Rechte eines Mitglieds sind, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Einrichtungen des Vereins mit zu nutzen und bei Mitgliederversammlungen abzustimmen und auch eigene Themen, die im Interesse des Vereins und/oder der Kommune sind, einzubringen.
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft spätestens vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres. Beiträge werden nicht rückerstattet. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Beitrag des Folgejahres noch fällig.

Ein Mitglied, das satzungswidrig oder den Vereinsinteressen zuwider handelt, kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
Es wird diesem Mitglied vorher eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Der Ausschließungsbeschluss muss dem auszuschließenden Mitglied mit Angabe aller Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (siehe § 6, 2. Mitgliederversammlung, Absatz 3)

§ 5 Beiträge der Mitglieder

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge dürfen nur zur Bestreitung anfallenden Vereinsaufwandes wie z.B. für Schreib-, Kopier- u. Präsentationsmaterialien u.ä. Verwendung finden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Vorstandschaft und
  • die Mitgliederversammlung
  1. Die Vorstandschaft wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

    • Vorsitzende/r des Vorstandes
    • der/die Stellvertreter/in
    • Kassier/in
    • Schriftführer/in und
    • Beiräte (deren Anzahl ist nicht limitiert)

    Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

    • Die/der Vorstandsvorsitzende/r und der/die Stellvertreter/in sind Personen im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis beschränkt sich diese auf den/die Stellvertreter/in auf den Fall des Verhindertseins des/der 1. Vorsitzenden.
    • Zu Rechtsgeschäften über € 1.000,– ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
      Das soll nur im Innenverhältnis gelten.
    • Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung
    • Diese wird jährlich im Sinne des § 32 BGB vom Vorstand mit Bekanntgabe von Ort und Termin sowie der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, einberufen.
      Dazu genügt die Schriftform (Brief, E-Mail, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
    • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
      Es ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Einsicht jedem Mitglied gestattet ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom Veranstaltungsleiter unterzeichnet.
    • Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von der Vorstandschaft innerhalb von 21 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies bei der Vorstandschaft mit Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragen.
      Der Zweck und die Gründe müssen im Interessenbereich des Vereins und/oder der Kommune liegen.

§ 7 Kassenprüfer/innen

Alle 2 Jahre sind von der Mitgliederversammlung 2 Personen zu bestimmen, die nach Ablauf des Geschäftsjahres die Geschäfts- und Kassenführung prüfen, einen Bericht erstellen und diesen bei der darauf folgenden Versammlung vorlegen. Sie haben auch den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.

§ 8 Satzungsänderung

Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist bei einer Mitgliederversammlung nach § 33 BGB eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung nach § 41 BGB aufgelöst werden. Zum Beschluß ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Pfronten übergeben, mit der Auflage, es an gemeinnützige Vereine im Ort zu verteilen.

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